Verstoß gegen Wohnungsbindung - Wohnungsbindungsgesetz, §§ 4, 25, 26. BVerwG, Urt.v.21.3.1979 - BVerwG 8 C 69.78.

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1980

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4

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Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 WoBindG zunächst Bußgelder verhängt und später als Sanktion Geldleistungen festgesetzt werden, um den Schaden auszugleichen, der der öffentlichen Hand bei bestimmungswidriger Nutzung öffentlich geförderter Wohnungen entsteht. Geldleistungen können nach § 25 WoBindG auch für die Zukunft festgesetzt werden; sie enthalten dann stillschweigend die auflösende Bedingung, dass sie entfallen, wenn der rechtswidrige Zustand beendet ist. -y-

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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.8, S.535-536, Lit.

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