Die Pflicht zur Minderung von Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer. Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie Prioritäre Stoffe.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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Abstract
Nach der Wasserrahmenrichtlinie müssen sich die Oberflächengewässer bis 2015 in einem guten chemischen und ökologischen Zustand befinden. Stoffeinträge sind für beide Kategorien zu berücksichtigen. Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt hierzu einen kombinierten Ansatz aus Emissionsbeschränkungen und aus Umweltqualitätsnormen. Insbesondere für die prioritären Stoffe sind Wasserstrategien zu entwickeln, die dieser Vorgabe entsprechen. Für die Gruppe besonders besorgniserregender Stoffe, den so genannten prioritären gefährlichen Stoffen, gilt eine Phasing-Out-Verpflichtung bis 2028. Der Beitrag analysiert die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Richtlinie Prioritäre Stoffe. Ferner wird ein Vorschlag unterbreitet, wie die Phasing-Out-Verpflichtung durch einen Verweis auf die REACH-VO operationalisiert werden kann.
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Journal
Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 5
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S. 242-249