Die Pflicht zur Minderung von Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer. Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie Prioritäre Stoffe.

Nomos
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Nomos

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Baden-Baden

item.page.language

item.page.issn

0943-383X

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Nach der Wasserrahmenrichtlinie müssen sich die Oberflächengewässer bis 2015 in einem guten chemischen und ökologischen Zustand befinden. Stoffeinträge sind für beide Kategorien zu berücksichtigen. Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt hierzu einen kombinierten Ansatz aus Emissionsbeschränkungen und aus Umweltqualitätsnormen. Insbesondere für die prioritären Stoffe sind Wasserstrategien zu entwickeln, die dieser Vorgabe entsprechen. Für die Gruppe besonders besorgniserregender Stoffe, den so genannten prioritären gefährlichen Stoffen, gilt eine Phasing-Out-Verpflichtung bis 2028. Der Beitrag analysiert die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Richtlinie Prioritäre Stoffe. Ferner wird ein Vorschlag unterbreitet, wie die Phasing-Out-Verpflichtung durch einen Verweis auf die REACH-VO operationalisiert werden kann.

Description

Keywords

Journal

Zeitschrift für Umweltrecht

item.page.issue

Nr. 5

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 242-249

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries