Zwei Urteile zu Bauschutt.
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DE
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ISSN
0934-683X
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IRB: Z 1647
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Zusammenfassung
Bauschutt und Baustellenabfall ist unbedingt zu klassifizieren, denn für den Umgang mit Bauschutt in reiner Form bedarf es keiner Genehmigung. Hingegen ist Baustellenabfal als Abfall anzusehen und somit für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern genehmigungspflichtig. Eine saubere Trennung des anfallenden Materials im Sinne der Entsorgung ist also unerläßlich. Ein Ausschließen von der Benutzung einer Bauschuttdeponie ist laut Grundgesetz gesetzeswidrig, da eine geschützte Berufsfreiheit aufgrund einer Benachteiligung im Wettbewerb nicht gegeben ist. Benutzungsverbot muß in der Betriebssatzung für die Deponien ausdrücklich geregelt sein, da ein Grundrecht eingeschränkt werden soll.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Baustoff-Recycling + Deponietechnik
Ausgabe
Nr.7
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Seiten
S.18,20