Das Nutzungsrecht des Staates an Sachen der Gemeinden nach Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes über die Gemeindepolizei.

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SEBI: 87/1937

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Abstract

Die frühere Gemeindepolizei im Freistaat Bayern ging mit Beginn der siebziger Jahre in die staatliche Landespolizei Bayern über. Diese Übernahme war gleichzeitig mit einem erheblichen Übergang von Sachen verbunden, die bisher dem Vermögen der Gemeinden zuzurechnen waren. Für diesen Übergang wurde Art. 51 Gemeindepolizeigesetz (GemPolG) vom 10.8.1976 geschaffen, der in Absatz 3 für sonstige Sachen, d. h. langlebige bewegliche und unbewegliche Sachen, die nicht zum ehemaligen Reichsvermögen gehörten, ein fünfjähriges unentgeltliches Nutzungsrecht für den Staat vorsah. Diese enteignungsrechtliche Vorschrift wird u. a. vom Autor untersucht, um Regelungslücken in diesem Gesetz aufzuzeigen, damit bei späteren vermögensrechtlichen Regelungen den auftretenden Problemen begegnet werden kann. Die Arbeit ermöglicht aber auch eine Auseinandersetzung mit dem dinglichen öffentlichen Recht. Dazu wird untersucht, ob die Wesensmerkmale eines etwaigen dinglichen öffentlichen Rechts mit denen des dinglichen bürgerlichen Rechts übereinstimmen und ob das Nutzungsrecht nach Art. 51 Abs. 3 GemPolG die Voraussetzungen für ein solches öffentlich-dingliches Recht erfüllt. kp/difu

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Nutzungsrecht, Staat, Gemeinde, Gemeindepolizei, Öffentliches Recht, Dinglichkeit, Grundstücksrecht, Vermögen, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Polizei, Recht, Kommunalrecht

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München: (1985), XXIV, 215 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1985)

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Nutzungsrecht, Staat, Gemeinde, Gemeindepolizei, Öffentliches Recht, Dinglichkeit, Grundstücksrecht, Vermögen, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Polizei, Recht, Kommunalrecht

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