§§ 535, 536 BGB, § 9 AGBG. Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v.10.3.82 - 8 REMiet 3/81.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1983
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, besonders nicht gegen § 9AGBG: Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegt die letzte Schönheitsreparatur 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten; länger als 2 Jahre 40 %; länger als 3 Jahre 60 %; länger als 4 Jahre 80 %; länger als 5 Jahre 100 %. Der Vermieter kann bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 157, 535, 536 BGB, 3, 5 und 9 AGBG. -y-
item.page.description
Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , AGB-Gesetz , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Schönheitsreparatur , OLG-Urteil
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.1, S.14-15, Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , AGB-Gesetz , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Schönheitsreparatur , OLG-Urteil