§§ 535, 536 BGB, § 9 AGBG. Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v.10.3.82 - 8 REMiet 3/81.

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1983

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, besonders nicht gegen § 9AGBG: Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegt die letzte Schönheitsreparatur 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten; länger als 2 Jahre 40 %; länger als 3 Jahre 60 %; länger als 4 Jahre 80 %; länger als 5 Jahre 100 %. Der Vermieter kann bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 157, 535, 536 BGB, 3, 5 und 9 AGBG. -y-

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.1, S.14-15, Lit.

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