Unvermeidbare Umstände und unabwendbare Folgen im internationalen Straßengüterverkehr. Eine Untersuchung zu Artikel 17 Absatz 2, 4. Fall CMR.

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Regensburg

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ZLB: 92/3717

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Abstract

Nach Artikel 17 Absatz I und II, 4. Fall des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) von 1956 haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes im grenzüberschreitenden Güterverkehr, wenn diese durch Umstände verursacht worden sind, die er vermeiden oder deren Folgen er abwenden konnte. Aber dieser Artikel enthält auch einen Haftungsausschluß, der seit seiner Entstehung Gegenstand von heftigen Diskussionen war und dessen Stand hier dargestellt wird. Es folgt im Rahmen einer historischen Auslegung die Entstehungsgeschichte der CMR unter Berücksichtigung von Dokumenten der UN-Wirtschaftskommission. Rechtsvergleichend behandelt der Autor u.a. das französische Recht, welches auf das CMR großen Einfluß genommen hat. Im weiteren untersucht die Studie vergleichbare eisenbahnrechtliche und Haftungsregelungen. rebo/difu

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XVII, 194 S.

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