Die Wirkung der behördlichen Duldung im Umweltstrafrecht.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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DE

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Berlin

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ZLB: 96/2027

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Die Untersuchung klärt zunächst den Begriff der Duldung im öffentlichen Recht. Duldung liegt dann vor, wenn die Behörde in Kenntnis eines rechtswidrigen Zustandes bzw. von dessen Rechtswidrigkeit jedenfalls die Verwaltung ausgeht, auf die bestehende Möglichkeit eines Eingriffs verzichtet. Der Autor stellt fest, daß nur die behördliche Duldung in ihrer Wirkungsweise, als eine Form des informellen Verwaltungshandelns, die Tatbestände des Umweltstrafrechts erreichen kann. Angeführt werden viele Beispiele von Duldungsfällen bei Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungenund viele mehr, u. a. aus dem Wasser-, Immissionsschutz-, Atom- , Abwasserbeseitigungs- und Abfallrecht. kirs/difu

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214 S.

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UmweltRecht; 3