§ 541 a BGB. KG, Rechtsentscheid v. 28.5.1982 - Az. 8 W REMiet 4712/81.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Bei der Prüfung der Frage, ob einem Wohnungsmieter eine Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gemäß § 541 a Abs. 2 S. 1 BGB zugemutet werden kann, ist die Möglichkeit, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, mit zu berücksichtigen. Das Wohngeld ist als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln. Macht der Mieter von dem ihm zustehenden Anspruch auf Wohngeld keinen Gebrauch, muss er sich wegen der Duldungspflicht so behandeln lassen, als würde ihm Wohngeld gewährt. Der Umfang der Duldungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob der Mieter die durch die Wohnwertverbesserung bedingte Mieterhöhung im wesentlichen mit dem Wohngeld auffangen kann, sondern es gelten die Grundsätze, die im RE v. 22.6.1981 aufgestellt sind. -z-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Modernisierung, Wohngeld, Wohnwert, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Mietvertrag, Paragraph 541, Bürgerliches Gesetzbuch, KG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.10, S.318-320, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Modernisierung, Wohngeld, Wohnwert, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Mietvertrag, Paragraph 541, Bürgerliches Gesetzbuch, KG-Urteil