Bauplanungsrecht und Enteignungsrecht - Berücksichtigung von Baulinien beim Bau von Entsorgungsleitungen. § 839 BGB. BGH, Urteil vom 13.3.1981 - III ZR 156/78, OLG Köln.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Zu den Plichten einer Gemeinde, bei der Planung ihrer Ver- und Entsorgungsleitungen auf die Bauleitplanung, insbesondere auf die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen, Rücksicht zu nehmen. Dem Grundstückseigentümer kann ein Rechtsanspruch darauf zustehen, sein Grundstück bis zu einer (vorderen) Baulinie zu bebauen. Die Ausübung dieser durch ihre eigene Bauleitplanung begründeten Befugnis eines Eigentümers darf eine Gemeinde nicht durch die Planung ihrer Ver- und Entsorgungsanlagen unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Gemeinde muss somit die Bauleitplanung und die Planung der Versorgungstränge, soweit das möglich ist, sachgemäß koordinieren. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Versorgungstechnik, Bebauungsplanung, Bauleitplanung, Versorgungsleitung, Entsorgungsleitung, Baulinie, Baugrenze, Enteignung, Gemeinde, Hoheitsverwaltung, Amtshaftung, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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Baurecht 12(1981)Nr.1, S.59-61, Lit.

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Recht, Versorgungstechnik, Bebauungsplanung, Bauleitplanung, Versorgungsleitung, Entsorgungsleitung, Baulinie, Baugrenze, Enteignung, Gemeinde, Hoheitsverwaltung, Amtshaftung, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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