Die Verjährung bauvertraglicher Gewährleistungsansprüche.
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1979
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Zusammenfassung
Nur wenige Bauobjekte werden errichtet, ohne daß anschließend Mängelrechte geltend gemacht werden. Daher hat die Verjährung von bauvertraglichen Gewährleistungsansprüchen nach r 638 I S. 1 BGB eine große praktische Bedeutung. Durch diese Regelung wird die Gesamtheit aller Unternehmerleistungen in drei Bereiche eingeteilt Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an beweglichen Werken verjähren in sechs Monaten, ,,Arbeiten an einem Grundstück'' in einem Jahr, Leistungen an ,,Bauwerken'' in fünf Jahren. Der Autor stellt die bestehende gesetzliche Regelung dar und kritisiert sie. Auch bei der Beschäftigung mit der Rechtsprechung stellen sich für ihn Ungereimtheiten heraus. Daher arbeitet er mit Blick auf die Literatur, die ausländischen Gewährleistungsfristen und die historische Entwicklung bis zur Schaffung des BGB eigene Abgrenzungskriterien heraus. Darüberhinaus schlägt er eine gesetzliche Neuregelung der gesamten Verjährung vor. r 638 I S. 1 BGB soll danach eine verlängerte Grundfrist von einem Jahr haben, bei Schäden aus bauspezifisch statischen Risiken eine solche von fünf Jahren und bei Schäden wegen Durchfeuchtung oder Schäden an der Außenhaut eine Frist von zwei Jahren. chb/difu
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Schlagwörter
Baumangel , Gewährleistungsanspruch , Verjährung , Bauvertrag , Bauwesen , Handwerk , Gewerbe , Baurecht
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Freiburg/Breisgau: (1979), XVI, 184 S., Lit.
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Stichwörter
Baumangel , Gewährleistungsanspruch , Verjährung , Bauvertrag , Bauwesen , Handwerk , Gewerbe , Baurecht