Zum neuen Raumplanungsgesetz.

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IRB: Z 1049

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Raumplanung darf nicht als sektorale Verwaltungsaufgabe unter vielen anderen betrachtet werden. Raumplanung ist in erster Linie eine politische Aufgabe der Kooperation zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften. Der Autor skizziert die Aspekte des neuen Raumplanungsgesetzes, nennt seine neuen Bestimmungen und die aufgegebenen Bestimmungen des ersten, in einem Volksentscheid gescheiterten Gesetzentwurfs und stellt abschließend die Notwendigkeit einer räumlichen Ordnung heraus. hb

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Raumordnung, Allgemein, Raumplanungsgesetz, Entwicklung, Entwurf, Verfassungsauftrag, Grundgesetz, Notwendigkeit

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 80(1979) Nr.9, S.389-394

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Raumordnung, Allgemein, Raumplanungsgesetz, Entwicklung, Entwurf, Verfassungsauftrag, Grundgesetz, Notwendigkeit

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