Strukturen einer Einbeziehung kreisangehoeriger Gemeinden in den Vollzug von Kreiszuständigkeiten. Dargestellt am Beispiel der Sozialhilfeverwaltung.
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1985
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SEBI: Zs 745
BBR: Z 54
IRB: Z 1020
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Zusammenfassung
Die nach dem Bundessozialhilfegesetz mögliche Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe, wird in den Landesgesetzen zum BSHG unterschiedlich und teilweise missverständlich interpretiert. Um gültige Aussagen über die fraglichen Rechtsverhältnisse zu treffen, stellen die Autoren zunächst Prämissen für die Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden auf. Nachfolgend werden Formen verwaltungsrechtlicher Drittbeteiligung im Sozialhilfebereich dargelegt wie Mandat, Delegation und das "öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis besonderer Art". Von Bedeutung sind ferner die rechtlichen Voraussetzungen für die interkommunale Fremdverwaltung, die die Organisations- und Planungshoheit der Gemeinden nicht beeinträchtigen darf. wg
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Verwaltungsarchiv 75(1984)Nr.2, S.107-128, Lit.