Das Änderungsrecht des Bauwerkeigentümers an urheberrechtlich geschützten Bauwerken im deutschen, schweizerischen, französischen und belgischen Recht.

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DE

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Bielefeld

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ZLB: 94/3937

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DI

Zusammenfassung

In den vier behandelten Ländern besteht ein Interessenkonflikt zwischen einem änderungswilligen Bauwerkseigentümer und dem auf unveränderten Erhalt dieses Werks bedachten Architekten. Der Autor erörtert die Urheberschutzfähgkeit eines Bauwerks. Ist diese gegeben, muß geprüft werden, ob die vom Eigentümer geplante oder bereits vorgenommene Änderung urheberrechtliche Interessen beeinträchtigt. Nach deutschem Recht liegt eine solche Beeinträchtigung schon bei einer geringen Werkänderung vor, wodurch aber noch kein Änderungsverbot gegeben ist. Änderungen im Bereich der Baukunst werden überwiegend als zulässig erachtet, soweit es der Gebrauchszweck des Bauwerks erforderlich macht. Der Autor sieht den Interessenausgleich darin, daß der Eigentümer den ursprünglichen Architekten mit den beabsichtigten Änderungen beauftragen muß. Er fordert die Schaffung einer entsprechenden Norm. kmr/difu

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XXVI, 132 S.

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