Das Änderungsrecht des Bauwerkeigentümers an urheberrechtlich geschützten Bauwerken im deutschen, schweizerischen, französischen und belgischen Recht.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Bielefeld
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 94/3937
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
In den vier behandelten Ländern besteht ein Interessenkonflikt zwischen einem änderungswilligen Bauwerkseigentümer und dem auf unveränderten Erhalt dieses Werks bedachten Architekten. Der Autor erörtert die Urheberschutzfähgkeit eines Bauwerks. Ist diese gegeben, muß geprüft werden, ob die vom Eigentümer geplante oder bereits vorgenommene Änderung urheberrechtliche Interessen beeinträchtigt. Nach deutschem Recht liegt eine solche Beeinträchtigung schon bei einer geringen Werkänderung vor, wodurch aber noch kein Änderungsverbot gegeben ist. Änderungen im Bereich der Baukunst werden überwiegend als zulässig erachtet, soweit es der Gebrauchszweck des Bauwerks erforderlich macht. Der Autor sieht den Interessenausgleich darin, daß der Eigentümer den ursprünglichen Architekten mit den beabsichtigten Änderungen beauftragen muß. Er fordert die Schaffung einer entsprechenden Norm. kmr/difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
XXVI, 132 S.