Die bauliche Fortentwicklung des bisher unbeplanten Innenbereichs.

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SEBI: 78/5943

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In den Gemeinden ist ein großer Teil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) unbeplant. Zur Fortentwicklung dieses Innenbereichs bestehen zwei Möglichkeiten. Einmal können neue Vorhaben qem. PAR. 34 Bundesbaugesetz (BBauG) genehmigt werden. Dann muß das Vorhaben im Hinblick auf die bereits vorhandene Bebauung unbedenklich sein. Zum anderen muß die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, wenn dies erforderlich ist. Neue Planungsvorstellungen kann die Gemeinde nur über die Aufstellung eines Bebauungsplans realisieren, weil dafür innerhalb der Anwendung des PAR. 34 BBauG kein Raum ist. Der Autor behandelt zunächst Einzelfragen zu PAR. 34 BBauG wie den Maßstab der Unbedenklichkeit. Er geht dann auf die Aufstellung eines Bebauungsplans im Innenbereich ein. Besondere Beachtung finden dabei u. a. Fragen der Interessenabwägung nach PAR. 1 BBauG, des Bestandsschutzes, der Enteignung und Entschädigung. Der Autor legt seinen Ausführungen im wesentlichen die Rechtslage nach dem BBauG alter Fassung von 1960 zugrunde. wd/difu

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Bauvorhaben, Unbeplanter Innenbereich, Bebauungsplan, Stadtplanung, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht

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Köln: (1978), XVII, 211 S., Lit.

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Bauvorhaben, Unbeplanter Innenbereich, Bebauungsplan, Stadtplanung, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht

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