Gleichwertige Lebensverhältnisse als Rechtsproblem.

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Berlin

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Abstract

Die Untersuchung verfolgt das Ziel einer Klärung des Bedeutungsgehalts des Rechtsbegriffs "Gleichwertige Lebensverhältnisse". Da er auf unterschiedlichen Normebenen vorkommt und die jeweilige Einbettung divergiert, besitzt sie zwangsläufig eine vertikale und eine horizontale Dimension. Vertikal meint dabei im Verhältnis Verfassungsgesetzgeber - einfacher Gesetzgeber die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG), im Verhältnis Bundes- und Landesrecht den Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG). Demzufolge wird zunächst herausgearbeitet, wo im Grundgesetz von gleichwertigen Lebensverhältnissen die Rede und wie die normative Ausformung beschaffen ist. Erörtert werden insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale und die rechtssystematischen Verknüpfungen. Wegen der überragenden Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wird sie eingehend gewürdigt und ausgewertet. Die brandenburgische Landesverfassung wird einer analogen Prüfung unterzogen. In einem dritten Schritt wird ermittelt, um welche Normausprägungen es sich handelt, ob und inwieweit die jeweiligen Normbefehle divergieren, insbesondere im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht, und welche Konsequenzen daraus ggf. resultieren. Die horizontale Dimension betreffend konzentrieren sich die Erörterungen auf das Raumordnungsgesetz (des Bundes), das Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz zum Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesplanungsgesetz) sowie das gemeinsame LEP der Länder Berlin und Brandenburg - einschließlich der in jüngster Zeit erfolgten Kurskorrekturen, soweit Auswirkungen auf die einschlägigen Bestimmungen bereits erkennbar sind. Insbesondere gilt es zu ermitteln, wo die Vorschriften anknüpfen, wie die Zielsetzungen aussehen, wie mit divergierenden Zielsetzungen umgegangen wird und wie die instrumentellen Ausformungen beschaffen sind.

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48 S.

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Materialien; 13