Fahrtenbuchauflagen gemäß § 31a StVZO für den gesamten Fahrzeugfuhrpark.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477

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RE

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Abstract

Die Verwaltungsbehörde kann gem. § 31a StVZO einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Maßnahme soll dafür Sorge tragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Nach der Nichtermittlung des Fahrers eines Firmenfahrzeugs wird seitens des Halters von mehreren Fahrzeugen befürchtet, dass nun sein gesamter Fuhrpark mit Fahrtenbuchauflagen belegt wird. Dabei kann es sich, je nach Größe seiner Fahrzeugflotte, um eine erhebliche Belastung handeln. Der Beitrag beleuchtet die jüngste Entwicklung der Verwaltungsgerichte hierzu.

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Verwaltungsrundschau

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Nr. 4

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S. 117-121

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