Das öffentliche Interesse als Voraussetzung der Enteignung.
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SEBI: 79/3823
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Zusammenfassung
Das in Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG normierte öffentliche Interesse als Eingriffsvoraussetzung der Enteignung ist Gegenstand der Arbeit, die zuerst die historischen Leitbilder aufzeigt, die das enteignungsrechtliche Gemeinwohlverständnis bis heute prägen. Unter dem Generaltitel der privatnützigen Enteignung wird die wirtschaftsbegünstigende sowie die sozialstaatlich motivierte Enteignung untersucht. Daneben kennt das Städtebauförderungsgesetz wie das Bundesbaugesetz in der transistorischen Enteignung einen zweiten Enteignungstyp, der die Enteignungszwecke um eigentumsstreuende, bodenbevorratende und wertabschöpfende Varianten erweitert. Die städtebauliche Aufopferungsenteignung wirft unter dem Aspekt der Eingriffszulässigkeit eine Reihe ungeklärter Fragen auf. Ein Urteil über die Zulässigkeit solcher Enteignung ist nur aufgrund einer Prognose der durch die Planaussage voraussehbar ausgelösten Enteignungswirkungen möglich. In den Fällen, in denen künftige Enteignungsfolgen bereits im Planaufstellungsverfahren denkbar sind, hat die Gemeinde Art. 14 Abs.3 S. 1 GG in ihr planerisches Kalkül einzubeziehen. eb/difu
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Enteignung, Öffentliches Interesse, Gemeinwohl, Planaufstellungsverfahren, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Wirtschaftsförderung
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Berlin: Duncker & Humblot (1978), 257 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1978)
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Enteignung, Öffentliches Interesse, Gemeinwohl, Planaufstellungsverfahren, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Wirtschaftsförderung
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Schriften zum öffentlichen Recht; 354