Die Ministerverantwortlichkeit im konstitutionellen Staat unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren gegen den Minister von Scheele im Herzogtum Holstein 1855/56.
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SEBI: 77/5570
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Die Ministeranklage der Holsteinischen Verfassung vom 11. Juni 1854 gab der Provinzialständeversammlung nicht die Möglichkeit, Maßnahmen der Exekutive im Rahmen einer Anklage gegen einen Minister vor einem unabhängigen Staatsgerichtshof inhaltlich voll auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung und den bestehenden Gesetzen überprüfen zu lassen. Damit konnte auch die Ministeranklage des PAR. 14 der Holsteinischen Verfassung die dem Institut der Ministerverantwortlichkeit gesetzte Aufgabe im konstitutionellen Staat nicht erfüllen, weil sie dem Prinzip der Unverantwortlichkeit des Staatsoberhaupts nicht gleichwertig gegenüberstand. Da aber erst die Verbindung dieser beiden Prinzipien den ,,Schlußstein des Konstitutionalismus'' bildet, war dieser in Holstein 1854 noch nicht voll entwickelt. Wo es deshalb an einer inhaltlichen Präzisierung der Ministerverantwortlichkeit im Verfassungstext der deutschen Staaten mangelt, konnte diese nicht zum Gegenstand einer irgendwie gearteten Einflußnahme von anderer Seite als der des Monarchen auf die vollziehende Gewalt gemacht werden.
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Ministerverantwortlichkeit, Konstitutionalismus, Parlamentarismus, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Recht, Geschichte
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Berlin: Duncker & Humblot (1977), 138 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1977)
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Ministerverantwortlichkeit, Konstitutionalismus, Parlamentarismus, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Recht, Geschichte
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Schriften zur Verfassungsgeschichte; 26