Formzwang bei fiskalischen Rechtsgeschäften.

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SEBI: 79/4239

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Die Autorin definiert die fiskalischen Rechtsgeschäfte im weiteren Sinne als alle Rechtsgeschäfte der öffentlichen Hand, die in privatrechtlicher Form vorgenommen werden, sowohl im Bereich verwaltungsprivatrechtlicher als auch wirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand.Den Formzwang leitet sie ab aus frühzeitlichen Rechtsordnungen und versteht ihn als Bindung an Formvorschriften bei rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen der öffentlichen Verwaltung.Dabei unterscheidet sie personenrechtliche und organisationsrechtliche Vorschriften.Aufgrund dieser Unterscheidung ergeben sich verschiedene Wirkungen in bezug auf Legitimations-, Haftungs- und Beweiswirkung.Die Nichtbeachtung der Form führt in der Regel zur Nichtigkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.Die besonderen Schutz- und Überwachungsfunktionen der Formvorschriften lassen nur in seltenen Fällen Ausschluß bzw.Heilung der Formnichtigkeit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu.Unter diesem Aspekt kann auch ein Rückgewährsanspruch ausgeschlossen sind. hw/difu

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Öffentliche Verwaltung, Rechtsgeschäft, Formfehler, Nichtigkeit, Formzwang, Finanzrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation

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Münster: (1965), XXIII, 90 S., Lit.

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Öffentliche Verwaltung, Rechtsgeschäft, Formfehler, Nichtigkeit, Formzwang, Finanzrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation

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