Die Geltung der Grundrechte für juristische Personen und teilrechtsfähige Verbände.
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1964
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SEBI: BH 535
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Zusammenfassung
Während die Grundrechte maßgeblich die personale Würde des Einzelnen schützen, wirkt es fast systemwidrig, daß in Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen (z.B. Bund, Länder, Körperschaften etc.) in den Schutzbereich der Grundrechte miteinbezogen werden, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das Grundgesetz hat damit nicht nur eine objektive Wertentscheidung für die Rechte und Unverletzlichkeit einzelner Personen geschaffen, sondern eine solche auch für den Zusammenschluß vieler Menschen getroffen. Die Frage, welche Grundrechte nunmehr auf juristische Personen im allgemeinen anzuwenden sind und ob der Anwendungsbereich sich gleichermaßen auf juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts bezieht, ist allerdings seit Einführung des Grundgesetzes heftig umstritten. Die Abhandlung beschäftigt sich deshalb mit der Anwendbarkeit der einzelnen Grundrechte sowohl auf die juristischen Personen des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts. Der Autor geht darüber hinaus auch auf die Geltung der Grundrechte für teilrechtsfähige Verbände des bürgerlichen Rechts ein. kp/difu
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Bonn: (1964), XLII, 1987 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1964)