§ 2 MHG n.F. AG Bad Homburg v.d.H., Urteil v. 25.2.1983 - Az. 3 C 2108/82.

Fischer, -
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1983

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Das unwirksame Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung kann nicht mit der Klageschrift wirksam nachgeholt werden. Ein wirksames Zustimmungsverlangen muss gesondert erfolgen. Wenn der Gesetzgeber schon die Klageschrift selbst als ein ausreichendes Erhöhungsverlangen hätte ansehen wollen, dann hätte er dieses sicher eindeutig zum Ausdruck gebracht und nicht die Formulierung "im Rechtsstreit" gebraucht. -y-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.4, S.113-114, Lit.

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