Baustoff-Recycling in ländlichen Regionen.Bauschutt ist Wertstoff und kein Abfall.
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DE
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0171-8908
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IRB: Z 783
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Zusammenfassung
Die rechtliche Behandlung von Bauschutt ist nicht einheitlich in den Bundesländern geregelt; teils wird er als Abfall, teils als Wertstoff eingeordnet.Das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in Rheinland-Pfalz regelt die Verwertung, verpflichtet Kreise zur Entsorgung und empfiehlt die Beauftragung von Privatfirmen mit der Gewinnung von Stoffen aus Abfällen.Die Aufbereitung gebrauchter mineralischer Baustoffe in stationären Anlagen in Ballungsräumen soll jetzt angesichts hoher Deponiekosten und gestiegenen Umweltbewußtseins mit wirtschaftlich betreibbaren Anlagen auf dem Lande ergänzt werden.Die Baustoffaufbereitung setzt außer der notwendigen Infrastruktur bei Erfassung, Transport und Sammlung sowie Abwägung der Anforderungen aus Bau-, Abfall- und Umweltschutzrecht eine Aufbereitung hoher Qualität voraus.Dafür werden in einem Modellversuch mobile, leistungsstarke Brech- und Siebanlagen an Annahme- und Aufbereitungsorten in vorhandenen Rohstoffbetrieben, eingesetzt, die einen Umkreis von maximal 15 km bedienen.Einige Rechtsfragen, wie landesgesetzliche Einstufung von Bauschutt als Abfall statt Wertstoff, sind zu novellieren.Auch ist der Abbruch von Bauwerken durch einen geordneten Rückbau zu ersetzen, um z.B. kontaminierte Stoffe getrennt zu sammeln und zu entsorgen.Damit ließe sich das "down-cycling" vermeiden.Bisher wird Abbruchbeton bevorzugt im Straßenbau eingesetzt.In den Niederlanden wurde Stahlbeton der Festigkeitsklasse B 35 mit Zuschlag aus 100 Prozent Abbruchmaterial hergestellt.(nb)
Beschreibung
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Zeitschrift
BD. Baumaschinendienst
Ausgabe
Nr.3
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Seiten
S.194-196