Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu Hofstellen mit Rinderbeständen und benachbarter Wohnbebauung im Dorfgebiet. BayVGH, Urteil vom 3.1.1995 - 2 B 91.2878 -, nicht rechtskräftig.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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RE

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Abstract

Die Kläger bekämpfen den Widerspruchsbescheid gegen einen zunächst erteilten positiven Vorbescheid zur Errichtung von vier Doppelhäusern. Sie sollen innerhalb der geschlossenen Ortslage in der Nachbarschaft landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden. Die vorhandene Bebauung ist geprägt durch, weiter entfernt liegende, Wohngebäude, Kleingewerbe und ein Feuerwehrhaus. Ein Bebauungsplan besteht nicht, die Beurteilung hat nach Paragraph 34 BauGB zu erfolgen. Die Klage war erfolgreich, die Kläger haben Anspruch auf eine positiven Vorbescheid. In der Begründung zur Zumutbarkeit eines Heranrückens der Wohnbebauung an die Landwirtschaftlichen Betriebe im Zusammenhang mit der windabgewandten Lage der geplanten Wohngebäude, der Zumutbarkeit der vom Sachverständigen errechneten Geruchsschwellen für die vorhandene Rindviehhaltung, Gülleumlagerung und eine eventuelle Umstellung auf geruchsintensive Schweinehaltung, sowie Staub- und Geräuschbelästigungen.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.11

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S.347-348

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