Kfz-Lärm eines Baustoffgroßhändlers. BImSchG §§ 3, 22, 24. TA-Lärm Abschnitt 2.321. Hess. VGH, Urteil vom 13.1.1986 - VIII OE 90/80.

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1987

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Zusammenfassung

Werden einem Transport-Unternehmen, dessen von dem Betriebsgrundstück abfahrende Kraftfahrzeuge Motoren-Geräusche verursachen, die die in Abschnitt 2.321 TA-Lärm festgelegten Richtwerte überschreiten, zeitliche Beschränkungen hinsichtlich der Inbetriebnahme der Kraftfahrzeuge auferlegt, um eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarn zu gewährleisten, so stellt diese Maßnahme eine schwerwiegende Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit dar, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens in empfindlichem Maße berühren kann. Mit Rücksicht hierauf ist es erforderlich, dass die anordnende Behörde zuvor die Möglichkeit der Vorverlegung der Nachtzeit gemäß Abschnitt 2.321 Abs. 2 Satz 2 TA-Lärm im konkreten Falle überprüft. (-z-)

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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.2, S.73-74

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