Das Recht der Wanderwege.

Schmitt, M. Norbert
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1981

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SEBI: 82/432

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Der Begriff des Wanderweges ist weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in den einschlägigen Rechtsnormen klar umrissen. Eine rechtliche Definition hat vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, muß den Begriff jedoch im Lichte der zu erörternden Problematik betrachten. Danach sind hierunter Landwege zu verstehen, die zumindest auch dem Wandern dienen. Öffentlich im Sinne des Straßenrechts sind diese Wege zumeist nicht. Es besteht jedoch nach allen Straßengesetzen die Möglichkeit, sie zu öffentlichen Wegen zu widmen. Trotz der sehr unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung liegt die gemeinsame Problematik in der Beschränkung der Widmung auf bestimmte Bewegungsarten und in der Frage der Wegebaulast. Straßenrechtlich besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Widmung von Wanderwegen, mit Ausnahme der Naturwege, die keiner Unterhaltung bedürfen. ks/difu

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Köln: Heymann (1981), XLI, 122 S., Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1981)

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Erlanger juristische Abhandlungen; 30

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