Effektiver Primärrechtsschutz bei Rettungsdienstenvorgaben vor dem Verwaltungsgericht. Luxus?

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB

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Abstract

Im Unterschied zu Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer tritt bei Vergabeentscheidungen, über deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, mit Klageerhebung kein entsprechendes Zuschlagsverbot "automatisch" ein. Daher muss auch ein nicht für den Zuschlag vorgesehener Bieter hier grundsätzlich einen entsprechenden Beschluss nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erwirken, und zwar gerichtet auf vorläufige Untersagung des angekündigten Zuschlags. Denn: Ist der Zuschlag erst einmal ergangen, lässt sich dieser nur mit wenigen Ausnahmen nicht mehr rückgängig machen. Gleichzeitig besteht kein gesetzlicher Schutz davor, dass der öffentliche Auftraggeber, noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren), den angekündigten Zuschlag erteilt und damit dem entsprechenden Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht. In diesem Fall bleibt dem Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht regelmäßig nur noch die Möglichkeit, den Antrag aufgrund der nunmehr fehlenden Eilbedürftigkeit abzuweisen. Der Beitrag versucht, Wege und Mittel aufzuzeigen, wie sich ggf. ein effektiver Rechtsschutz für solche Fälle sicherstellen lässt.

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Die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 23

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S. 995-999

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