§ 564 b BGB, Art III Abs. 1 III. MietRAEndG. RE des OLG Braunschweig v.27.6.1984 - Az. 1 W 15/84.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

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Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsschluss bekannt ist. (-z-)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.1, S.14, Lit.

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