Maßnahmen der Stadterhaltung und des Denkmalschutzes im Spannungsfeld zwischen Bundes- und Landesrecht sowie zwischen kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Einwirkung.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Abstract

Nach Auffassung des Autors ergibt sich die Feststellung, dass das städtebauliche Ziel, nämlich eine Häuserreihe von überwiegend geschichtlich-künstlerischer Bedeutung zu erhalten, nach dem Städtebaurecht durch die Gemeinde ohne Beteiligung der Denkmalschutzbehörde und nach dem Denkmalschutzrecht der meisten Länder durch die staatliche Denkmalschutzbehörde im westlichen ohne Mitwirkung der auf das bloße "Anhören" beschränkten Gemeinde erreicht werden kann. Im Hinblick auf das Erfordernis, die Sach-, Zuständigkeits- und Verfahrensschwierigkeiten abzubauen, richtet sich der Blick auf den in Nordrhein-Westfalen eingeschlagenen Weg, der es den Gemeinden ermöglicht, auch Denkmalbereiche und Erhaltungsbereiche in Bebauungsplänen festzusetzen, in die auch die örtlichen Baugestaltungsvorschriften aufgenommen werden können. rh

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Recht, Stadterneuerung, Denkmalschutz, Stadtplanung, Stadtgestaltung, Verwaltung, Gemeinde, Kommunalrecht, Kommunalplanung, Selbstverwaltungsrecht, Bauordnungsrecht, Stadterhaltung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.2, S.61-67 Lit.

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Recht, Stadterneuerung, Denkmalschutz, Stadtplanung, Stadtgestaltung, Verwaltung, Gemeinde, Kommunalrecht, Kommunalplanung, Selbstverwaltungsrecht, Bauordnungsrecht, Stadterhaltung

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