§§ 5, 15 WEG. BayObLG, Beschluß v. 21.2.1985 - Az. BReg. 2 Z 101/84.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Der Betrieb einer Gaststätte widerspricht der Zweckbestimmung des als "Laden" bezeichneten Teileigentums, es verstoße gegen Treu und Glauben, die Unterlassung eines Gaststättenbetriebs zu verlangen. Für die Auslegung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf die Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. (rh)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.237-238, Lit.

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