Fahrverbot trotz langer Verfahrensdauer.

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Beck

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

StVG § 25: 1) Ein Zeitablauf von zwei Jahren seit der Tat hat nicht zwingend zur Folge, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, nahe liegt. 2) Bei der Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betr. liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. BayObLG, Beschluss vom 19.2.2004 - 1 ObOWi 40/04. difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 4

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S. 210

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