Heilungsvereinbarungen bei Nichtigkeit von Mietvertragsklauseln.

DMB-Verl.
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Berlin

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0173-1564

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ZLB: 4-Zs 2290
BBR: Z 508

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RE

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Abstract

Die Nichtigkeit von Mietvertragsklauseln beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Dabei geht es vor allem um zwei Bereiche. Ein "Dauerbrenner" sind Schönheitsreparaturklauseln. Die Rechtsprechung des BGH hat bekanntlich insoweit in den letzten Jahren breite Schneisen in die bis dahin in der Praxis gebräuchlichen Formularmietverträge gerissen. Ein weiterer Problemfall sind Befristungsklauseln. Ein Verstoß gegen die Schriftform des § 550 BGB beim Abschluss eines langfristigen Mietvertrages führt zur Unwirksamkeit der Laufzeitregelung, soweit sie ein Jahr überschreitet. In beiden Zusammenhängen stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise der Defekt durch eine Vereinbarung der Parteien beseitigt werden kann. Für eine Heilung kommen dabei jeweils zwei Wege in Betracht: Zunächst ist an die nachträgliche Vereinbarung einer gültigen Ersatzregelung zu denken. Von einer Heilung kann man aber auch dann sprechen, wenn bereits im Mietvertrag selbst eine Klausel enthalten ist, die den Defekt entweder automatisch beseitigen soll oder aber die Parteien zur Beseitigung verpflichtet.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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S. 8-13

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