Passive Sterbehilfe bei entscheidungsunfähigen Patienten und das Betreuungsrecht.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 2002/1253

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DI

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Abstract

Der Autor untersucht ein wegen der raschen Fortschritte moderner medizinischer und pharmakologischer Möglichkeiten hochaktuelles und intensiv diskutiertes Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann oder muss auf lebensnotwendige Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten, die an einer irreversiblen und todbringenden Erkrankung leiden, verzichtet werden (passive Sterbehilfe), und wer trifft diese Entscheidung? Der Autor stellt zunächst die Fallgruppen der Sterbehilfe und die rechtsdogmatischen Grundlagen dar. Besondere Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu, das diesem das Recht gibt, über den Einsatz vital indizierter Maßnahmen ohne Einfluss anderer nach eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden, und das auch durch krankheitsbedingten Verlust der Entscheidungsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Sodann wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, den Willen des Patienten trotz seiner Entscheidungsunfähigkeit durchzusetzen. Seit Inkrafttreten und Novellierung des Betreuungsrechts (1992/99) werden diesbezüglich vor allem Patientenverfügungen, Versorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bzw. die Bestellung eines Betreuers diskutiert. Anschließend wird erörtert, wer über den Einsatz lebenswichtiger Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden hat, wenn der Patient für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Ob die Bestellung eines Betreuers möglich, erforderlich und sinnvoll ist, wird unter Einbeziehung denkbarer Alternativen (Willensbefolgung durch Arzt oder Ethik-Kommission) eingehend geprüft. Die Rechtspraxis erhält Hinweise, wie in Fällen von Zeitknappheit zu verfahren und wie der Aufgabenkreis eines Betreuers zu gestalten ist. Der Autor zeigt, dass die Entscheidungsbefugnis eines Betreuers sachgerecht ist, entwickelt Entscheidungsmaßstäbe und legt umfassend dar, warum und wann diese Entscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muss. difu

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421 S.

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Schriften zum bürgerlichen Recht; 258