Zu den Abwehransprüchen eines Nachbarn gegen den von einer gemeindlichen Feueralarmsirene ausgehenden Lärm. Folgeentscheidung zu BVerwGE 79, 254 und BayVBL. 1989, 20. BayVGH, Urteil vom 16.1.1992 - 4 B 88.1782 -.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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RE

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Abstract

Im vorliegenden Fall wehrt sich der Kläger gegen die Geräuschentwicklung einer Feueralarmsirene, die auf dem 15 Meter entfernten Dach eines Feuerwehrgerätehauses montiert ist. Die Klage begehrte die Umsetzung der Sirene, hilfsweise die Abdeckung und den Ersatz der Aufwendungen für Schallschutzfenster. In der Begründung entwickelt der BayVGH die Rechtsprechung des BVerwG weiter. Die Begründung geht auf die heranzuziehenden und die zumutbaren Grenzwerte bzw. Immissionswerte ein. 97 dBA werden als zumutbar erachtet. Im vorliegenden Fall wird dieser Pegel mit 112 dBA deutlich überschritten. Die beklagte Gemeinde wurde zum Ersatz der Aufwendungen für Schallschutzfenster verpflichtet, welche die Einhaltung des 97-dBA-Werts sichern. Im übrigen blieb die Klage erfolglos. (wb)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.16

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S.496-498

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