Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung zwischen Erhaltung eines historischen Stadtbilds und einer weiteren baulichen Entwicklung, Planungshoheit der Gemeinde, notwendige Festsetzungen im Bebauungsplan. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.5.1987 - 1 A 20/85.

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1991

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Die Stadt Oberwesel begehrte die Genehmigung zu einem Bebauungsplan, der im Anschluß an die vorhandene Bebauung und die Stadtbefestigung ein Wohngebiet vorsah.Alternative stadtnahe Erweiterungsmöglichkeiten sind nicht vorhanden.Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.In den Leitsätzen zum Urteil des OVG wird ausgeführt, 1.Weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines historischen Stadtbilds noch das Interesse einer Stadt an einer weiteren baulichen Entwicklung des Stadtbereiches und der Schaffung neuer stadtnaher Wohngebiete genießt von vornherein einen absoluten Vorrang.Eine sachgerechte Abwägung erfordert vielmehr, daß der Plangeber eine vertretbare Lösung findet, die irgendwo zwischen den extremen Positionen liegt. 2.Die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit läßt es nicht zu, einer Stadt aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Landschaftsschutzes generell jede Möglichkeit der baulichen Erweiterung abzusprechen.Ist die Möglichkeit einer stadtnahen Alternativlösung nicht gegeben, kann ein genereller Verzicht auf die Bebauung einer stadtnahen Fläche, die sich von der Topographie her für eine Bebauung geradezu anbietet, nicht verlangt werden. 3.Doch muß ein Bebauungsplan in einem solchen Falle detaillierte Festsetzungen enthalten, die eine besondere Rücksichtnahme auf die Stadtbefestigung erkennen lassen und die Einbindung des Neubaugebiets in die Landschaft gewährleisten.(-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 14(1991), Nr.2, S.77-80

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