Bauplanungsrecht - Sicherung der Erschließung - Amtshaftung wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. § 36 BauGB. § 839 BGB. § 57 III und IV LBO Bad.-Württemberg. BGH, Urteil vom 21.5.1992 - III ZR 14/91, OLG Karlsruhe.
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Datum
1992
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0340-7489
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
1. Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach Paragraph 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein. 2. Ermessensausübung der Baugenehmigungsbehörde, wenn auf die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung verzichtet werden soll, soweit die Leitsätze. Im vorliegenden Fall war der Kläger Eigentümer eines im unbeplanten Innenbereichs liegenden Grundstücks mit eine Wohnhaus und Garagengebäude. Die Wegeparzelle, durch die das Grundstück erschlossen wird, steht im Eigentum des Nachbarn. Die Zufahrt war durch Grunddienstbarkeit, nicht jedoch durch Baulast gesichert. Eine Bauvoranfrage, betreffend Abbruch und Neuerrichtung, war negativ beschieden worden, die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen aufgrund fehlender Erschließung. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG erklärte sich die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens bereit. Das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde entschied dann positiv. Der Kläger machte nun Vermögensschaden geltend. Klage und Revision blieben erfolglos. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies zurück. (-y-)
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Schlagwörter
Zeitschrift
Baurecht
Ausgabe
Nr.5
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.595-599
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Wohngebäude , Baugenehmigung , Baubehörde , Grundstück , Erschließung , Gemeinde , Haftung , Amtshaftung , Schadenersatz , Rechtsprechung , Recht , Bauordnungsrecht