Bauplanungsrecht - Sicherung der Erschließung - Amtshaftung wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. § 36 BauGB. § 839 BGB. § 57 III und IV LBO Bad.-Württemberg. BGH, Urteil vom 21.5.1992 - III ZR 14/91, OLG Karlsruhe.

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Datum

1992

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0340-7489

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach Paragraph 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein. 2. Ermessensausübung der Baugenehmigungsbehörde, wenn auf die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung verzichtet werden soll, soweit die Leitsätze. Im vorliegenden Fall war der Kläger Eigentümer eines im unbeplanten Innenbereichs liegenden Grundstücks mit eine Wohnhaus und Garagengebäude. Die Wegeparzelle, durch die das Grundstück erschlossen wird, steht im Eigentum des Nachbarn. Die Zufahrt war durch Grunddienstbarkeit, nicht jedoch durch Baulast gesichert. Eine Bauvoranfrage, betreffend Abbruch und Neuerrichtung, war negativ beschieden worden, die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen aufgrund fehlender Erschließung. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG erklärte sich die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens bereit. Das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde entschied dann positiv. Der Kläger machte nun Vermögensschaden geltend. Klage und Revision blieben erfolglos. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies zurück. (-y-)

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Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.5

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.595-599

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen