Wohnbaugenehmigung für früheres Produktionsgelände.
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DE
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0027-2957
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IRB: Z 836
BBR: Z 372
BBR: Z 372
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Abstract
Die Schadenersatzforderung des Eigentümers mehrerer Wohngebäude wurde vom OLG Hamm im Urteil vom 27.4.1994 - 11 U 181/93 abschlägig entschieden, weil die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Baugenehmigungsbehörde nicht der Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen unterliegt. Die von ihr im Jahre 1979 erteilte Baugenehmigung bezog sich auf die Wohnbebauung auf einem früher durch eine Maschinenfabrik genutzten Standort, für dessen Nutzung aus damaliger Sicht trotz der potentiellen Gefährdung durch Öle, Schmiermittel, Kühlmittel, Verdünnungsmittel und Kaltreiniger zunächst kein Anlaß zu einer Bodenuntersuchung gesehen werden mußte. Die Frage, welche Pflichten eine Gemeinde trifft, wenn erst später konkrete Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht entstehen oder sich sogar definitiv herausstellt, daß das für eine Wohnbebauung vorgesehene oder sogar schon bebaute Gelände in gesundheitsgefährdender Weise verseucht ist, wird in der Rechtsprechung noch diskutiert. Sie kann im Einzelfall verpflichtet sein, bestehende Baugenehmigungen zurückzunehmen oder den Bebauungsplan aufzuheben.
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Müll und Abfall
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Nr.2
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S.131-132