Landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Notwendige Flächen zur Gülleausbringung. Geplanter Standort im zukünftigen Wasserschutzgebiet. Künftige Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets als entgegenstehende öffentliche Planung. BayVGH, Urteil vom 20.5.1994, - 1 B 92.2574 -.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Die Beschränkung einer künftigen Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes können auch einem privilegierten Vorhaben, hier einem landwirtschaftlichen Betrieb, entgegenstehen, wenn im Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Planreife eingetreten ist. Soweit Leitsatz. Der Kläger, ein Landwirt, verkaufte seinen landwirtschaftlichen Betrieb, da die Gemeinde auf seinen Betriebsflächen Wohnbauflächen ausgewiesen hat. Seiner Absicht, im Außenbereich einer anderen Gemeinde einen neuen Betrieb zu errichten, widersprach die Gemeinde. Die Klage war im Berufungsverfahren erfolglos. In den Gründen außerdem zum Zusammenhang zwischen Viehbestand, Gülle- und Festmistanfall und dem im geplanten Wasserschutzgebiet zu erwartenden Schadstoffeintrag.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.1

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S.18-20

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