Enteignung für Erdgasleitung. GG Art. 14; EnWG § 11; BayEnteignG Art. 1, 3, 39; BVerwG, Urteil v. 17.1.1986 - Az. 4 C 6 und 7.84 - VGH München.

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1986

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Frage ist, in welchem Umfang die Enteignungsbehörde das Vorhaben (hier: eine Energieversorgungsleitung hinsichtlich der Trassenführung) auf seine Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen hat. In dem Prüfungsverfahren hat die Behörde die Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der beantragten Enteignung zu prüfen, insbesondere ob das Vorhaben zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet ist. Soweit dabei eine Würdigung der für und wieder das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander auch im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich ist, hat die Behörde die Vorhabenplanung abwägend nachzuvollziehen. (rh)

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In: Umwelt- und Planungsrecht, 6(1986), Nr.7, S.267-268, Lit.

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