Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsprozeß.
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1982
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SEBI: 85/3920
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Zusammenfassung
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sieht in Pargr. 96 Abs. 1 das Sachverständigengutachten als Beweismittel vor. Trotz dieser gesetzlichen Normierung konnte der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsprozeß nicht denselben Stellenwert erreichen wie im Zivilprozeß. Erst in jüngerer Vergangenheit hat der Sachverständige durch die Errichtung von Kern- oder Kohlekraftwerken, von Flughäfen oder von großen Produktionsanlagen der Metall- und Chemieindustrie aufgrund der hierfür oft komplexen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren erhöhte Bedeutung auch im Verwaltungsprozeß erlangen können. Aus diesem Grunde wird der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsprozeß im folgenden näher gewürdigt und im Rahmen der unterschiedlichen Verfahrensgestaltungen genau untersucht. Vor dem Hintergrund einer knappen Gesamtdarstellung der rechtlichen Regelung des Sachverständigenbeweises im Verwaltungsprozeß ist es vor allem Aufgabe der Untersuchung, die Probleme darzustellen, die sich für die Sachverhaltserforschung im Prozeß aus der in der Regel vorhergehenden Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung ergeben. kp/difu
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München: (1982), XVII, 176 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1982)