Nachteil durch Aufhebung bestehenden Landschaftsschutzes. VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7; BNatSchG § 15. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - 4 NB 1.87 - OVG Lüneburg.

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Zusammenfassung

Die Statthaftigkeit einer Nichtvorlagebeschwerde richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Entscheidung des Normenkontrollgerichts den Beteiligten bekanntgegeben wurde (nur LS). Das Normenkontrollgericht ist bei Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts nur dann nicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpfichtet, wenn dieses die entscheidungserhebliche spezielle Rechtsfrage schon entschieden hat. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich schon daraus ergeben, daß die zu prüfende Rechtsvorschrift den Landschaftsschutz für ein dem Grundstück des Antragstellers benachbartes Gebiet zu dem Zweck aufhebt, dort eine bisher nicht zulässige Nutzung durch Bebauungsplan zuzulassen. (-z-)

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Landschaftsschutz, Bundesnaturschutzgesetz, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtsordnung, Aufhebung, Nachteil, BVerwG-Urteil, Recht, Naturschutz

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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.5, S.184-186, Lit.

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Landschaftsschutz, Bundesnaturschutzgesetz, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtsordnung, Aufhebung, Nachteil, BVerwG-Urteil, Recht, Naturschutz

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