Die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung als verwaltungsrechtliches Rechtsprinzip.
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SEBI: 72/2781
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DI
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Abstract
Die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns hat einen überragenden Stellenwert.Die bürokratische Verwaltung gilt für Soziologen als die ,,rein technisch zum Höchstmaß der Leistung vervollkommenbare, rationalste Form der Herrschaftsausübung'', ohne die ein moderner Staat nicht auskommen kann.In der Verwaltungslehre ist die Zweckmäßigkeit ein zentrales Thema, das von den Grundsätzen der Rationalität, der Sachgerechtigkeit, der Koordination, der Wirtschaftlichkeit, der Vereinfachung und der Effizienz ausgeht.Das Zweckmäßige ist außerrechtlicher Natur für die Verwaltungsdogmatik.Inwieweit decken sich also Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, bzw. inwieweit kann die Zweckmäßigkeit ,,verrechtlicht'' sein, und wo lassen sich solche Ansätze im positiven Recht finden?Die rechtsfreien Verwaltungsräume müssen in das Gefüge des geltenden Verfassungsrechts eingepaßt werden, um den möglichen Bezugsrahmen des Zweckmäßigkeitsurteils beim Verwaltungshandeln, die durch Gesetz, Haushaltsplan oder Verfassung abgesteckt sein können, zu kennzeichnen.Bei der Behandlung der Zweckmäßigkeit muß man von den gegebenen Aufteilungen ausgehen.So wird das Verwaltungshandeln in ,,gesetzesfreies'' und ,,gesetzesakzessorisches'' aufgeteilt und letzteres gliedert sich in ,,striktgebundenen'' und ,,gelenkten'' Gesetzesvollzug.
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Recht, Verwaltungsrecht, Ermessensspielraum, Verwaltungshandeln
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Berlin: Duncker & Humblot (1972) 119 S., Lit.; Zus.; (jur.Diss.; Marburg 1971)
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Recht, Verwaltungsrecht, Ermessensspielraum, Verwaltungshandeln
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Schriften zum öffentlichen Recht; 199