BBauG §§ 157 I, 160 I 3, 169 I 2; ZPO §§ 295, 524 I, II. Leistungsanträge in Baulandsachen. BGH, Urteil v. 9.12.1982 - Az. III ZR 106/81 - Düsseldorf.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Im Verfahren vor den Gerichten für Baulandsachen sind allgemeine Leistungsanträge jedenfalls dann statthaft, wenn sie auf den Vollzug eines Verwaltungsakts der in § 157 I BBauG genannten Art gerichtet sind. Im Verfahren vor dem Baulandsenat ist auch die Bestellung eines nur vorbereitenden Einzelrichters (§ 524 I, II ZPO) ausgeschlossen. Wird hiergegen verstoßen, so ist auf diesen Verfahrensmangel § 295 I ZPO anwendbar. Das hat zur Folge, dass die Zeugenvernehmungen deren Ergebnisse vor Gericht zu Lasten des Verfahrensbeteiligten verwertet hat, verfahrensfehlerhaft von dem Einzelrichter und nicht von dem gesamten Baulandsenat durchgeführt wurden. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.32, S.1793-1795, Lit.