BayVGH, Beschluß vom 27.11.1985 Nr.20 CS 85 A.2857.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Amtliche Leitsätze: 1. Die rechtliche Einordnung eines zum Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen, Autowracks oder Altreifen benutzten Grundstücks als Abfallbeseitigungsanlage setzt nicht nur voraus, dass diese Nutzung über einen längeren Zeitraum anhält oder regelmäßig wiederkehrt und dem Umfang nach erheblich ist. Erforderlich ist ferner, dass sie planmäßig ausgeübt wird, und zwar in dem Sinne, dass die Einzelvorgänge durch eine gemeinsame, im weitesten Sinne wirtschaftliche Zweckbestimmung zu einer Einheit verbunden werden. Eine amorphe Anhäufung von Gegenständen ohne erkennbaren gemeinsamen Sinn erfüllt nicht den Anlagenbegriff. 2. Der Umstand, dass ein für die genannten Zwecke genutztes Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut, in einer Wohnsiedlung gelegen und dadurch als Wohngrundstück ausgewiesen ist, schließt die Annahme einer Abfallbeseitigungsanlage nicht aus. (-z-)

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Keywords

Abfallbeseitigungsanlage, Begriffsbestimmung, Nutzungsdauer, Bewirtschaftung, Grundstücksnutzung, Wohngebiet, Rechtsprechung, Autowrack, Altreifen, Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme, Abfallgesetz, Paragraph 4, Recht, Abfallbeseitigung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.13, S.402-404

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Abfallbeseitigungsanlage, Begriffsbestimmung, Nutzungsdauer, Bewirtschaftung, Grundstücksnutzung, Wohngebiet, Rechtsprechung, Autowrack, Altreifen, Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme, Abfallgesetz, Paragraph 4, Recht, Abfallbeseitigung

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