Der Dreijahreszeitraum des § 2 Abs.1 S.1 Nr.2 MHG - ein Danaergeschenk an den Vermieter?

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Dem Vermieter muss der Rückgriff auf Vergleichsobjekte, hinsichtlich derer der Mietzins vor dem Dreijahreszeitraum festgesetzt wurde, weiterhin offen bleiben. Der Dreijahreszeitraum ist der Disposition des Vermieters unterworfen. Ein rechtspolitischer Handlungsbedarf besteht daher allenfalls zur rechtlichen Klarstellung in einer Neufassung des § 2 I MHG. Über das Recht zur Anpassung bis zur Durchschnittsmiete hinaus sollte dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt werden, näher an die aktuelle Marktmiete heranzurücken. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnraum, Mietrecht, Mietvertrag, Miethöhe, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Recht, Wohnung

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 38(1986), Nr.1, S.10-11, Lit.

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Wohnraum, Mietrecht, Mietvertrag, Miethöhe, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Recht, Wohnung

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