Erschließungsprobleme beim Hochschulausbau.
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1974
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ZZ
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SEBI: 75/2828
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Zusammenfassung
Die öffentliche Erschließung ist nach PAR. 123 Abs. 1 BBauG Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.Die Hochschulstädte könnten den Erschließungsbeitrag oder den Beitrag nach PAR. 8 KAG erheben.Der erwähnte Grundsatz des BBauG verliert jedoch an praktischer Bedeutung, wenn man sich vor Augen führt, daß die Erschließungslast der Gemeinde durch ihre Leistungsfähigkeit begrenzt ist.Viele Hochschulstädte sehen angesichts des fehlenden Erschließungsanspruchs des Landes die öffentlcihe Erschließung neuer Hochschulbereiche als Aufgabe des Landes an.Zur Lösung dieser Probleme helfen nur Vertragsverhandlungen mit den Hochschulstädten weiter.
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In: aus: Staatsbau NW; Staatliches Bauen in Nordrhein-Westfalen, München: (1974), S. 70-75, Abb.