Wirksamkeit des Bebauungsplans am Erscheinungstag des Amtsblatts - Gebot der rechtzeitigen Mitteilung (§ 34 Abs. 1 GemO) dient nur Interessen der Gremiumsmitglieder.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Datum
2004
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Herausgeber
Gemeindetag Baden-Württemberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Laut Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.7.2003 wird ein Bebauungsplan bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt an dessen Erscheinungstag wirksam. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Das Gebot der rechtzeitigen Mitteilung (§ 34 Abs. 1 GemO) dient nur Interessen der Gremiumsmitglieder. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Die Gemeinde
Ausgabe
Nr. 3
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 85-86