Rechtsschutz Drittbetroffener bei vorgezogenen Baugenehmigungen gem. § 33 BauGB.

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: 99/2588

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DI

Zusammenfassung

Diese Arbeit berücksichtigt die Gesetzesänderungen, die aufgrund des 6. Verwaltungsgerichtsordnungs-Änderungsgesetzes zum 1.1.1997 und des Bauraumordnungsgesetzes zum Januar 1998 eingetreten sind. Drittbetroffener ist derjenige, der sich gegen eine seine Rechtsposition beeinträchtigende Bebauung zur Wehr setzen möchte, die einem anderen auf der Grundlage des § 33 BauGB (Baugesetzbuch) genehmigt wird. Der Dritte kann entweder im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der das konkrete Vorhaben genehmigenden Baugenehmigung anstreben oder im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle die der Genehmigungsentscheidung zugrundeliegende Planfestsetzung durch eine allgemeinverbindliche Nichtigkeitserklärung zu Fall bringen. Damit wird der Baugenehmigung ihre rechtfertigende Grundlage entzogen. Der § 33 BauGB bildet den Ausgangspunkt grundlegender Probleme des Bauplanungs- und des Nachbarrechts. kirs/difu

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257 S.

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Kommunalrecht - Kommunalverwaltung; 31