Der Rechtsschutz von Gemeinden gegenüber staatlichen Planungsentscheidungen.
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Zusammenfassung
Die Gemeinde kann nach Artikel 23 Abs.2 BayrLplG die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erzwingen. Auch gegenueber dem Ergebnis des ROV sind Gemeinden nicht schutzlos. Sie haben einen Planabwaegungsanspruch in der landesplanerischen Beurteilung. Diese kann im Wege der Feststellungs- oder Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Auch Fachgenehmigungen mit Planungscharakter sind nicht erst dann anfechtbar, wenn sie in die Planungshoheit eingreifen, sondern bereits dann, wenn blosse Belange einer Gemeinde beruehrt werden. cs
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Recht, Planungsrecht, Landesplanung, Raumordnung, Fachplanung, Gemeinde, Planungshoheit, Raumordnungsverfahren, Widerspruchsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 112(1981)Nr.18, S.545-553, Lit.
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Recht, Planungsrecht, Landesplanung, Raumordnung, Fachplanung, Gemeinde, Planungshoheit, Raumordnungsverfahren, Widerspruchsrecht