Maßgeblichkeit eines Lärmimmissionsrichtwertes. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 24.9.1984 - Az. 22 B 82 A 436.

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SEBI: Zs 491-4
IRB: Z 916
BBR: Z 148

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Zusammenfassung

Von einem Betrieb, der auf der östlichen Seite an ein Wohngebiet angrenzt, wurde die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für Gebiete verlangt, in denen überwiegend Wohnungen untergebracht sind. Der Betrieb klagte gegen die Lärmschutzanordnung. Die Rechtslage bestimmte sich nach § 22 BImSchG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist die Klage zurück, da der Betrieb sich erst nach der Bebauung des angrenzenden Wohngebietes wesentlich erweiterte. Das Maß der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen in Wohngebieten nach der TA Lärm ist durch die Verlagerung der lärmintensiven Betriebseinheiten an die Grenze zu den Wohngrundstücken überschritten worden. (wg)

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Schlagwörter

Lärmschutz, Richtwert, Gewerbelärm, Bundesimmissionsschutzgesetz, Wohngebiet, Rechtsprechung, Immissionsrichtwert, Zulässigkeit, TA-Lärm, VGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz

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Forum Städte-Hygiene, 36(1985), Nr.4, S.201-202

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Lärmschutz, Richtwert, Gewerbelärm, Bundesimmissionsschutzgesetz, Wohngebiet, Rechtsprechung, Immissionsrichtwert, Zulässigkeit, TA-Lärm, VGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz

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