Kohlekraftwerke im Lichte der EU-Wasserrahmenrichtlinie.

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DE

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

Kohlekraftwerke sind nicht nur klimapolitisch umstritten, sie zählen auch zu den größten Quecksilberemittenten der Welt. In Deutschland sind sie für zwei Drittel der Quecksilberemissionen in Luft und Wasser verantwortlich. Das elementare Quecksilber gelangt über die Nahrungskette, vor allem durch den Verzehr von Fischen, in den menschlichen Körper und ist extrem gesundheitsschädlich. Für die Einleitung quecksilberhaltigen Abwassers, das bei der Verstromung von Kohle anfällt, benötigen die Unternehmen zwingend eine wasserrechtliche Erlaubnis. Im Rahmen der laufenden Genehmigungsverfahren für neue Kohlekraftwerke ist allerdings hoch umstritten, ob sie wasserrechtlich überhaupt noch genehmigungsfähig sind. Streitentscheidend sind die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG, die u.a. durch die UQN-Tochterrichtlinie 2008/105/EG konkretisiert werden. Im Vordergrund stehen das Verschlechterungsverbot und das Phasing-Out-Ziel für "prioritäre gefährliche Stoffe" wie Quecksilber. Darauf soll unter Bezugnahme auf das Trianel-Urteil des OVG Münster vom 1.12.2011 (ZUR 2012, 372) und das Acheloos-Urteil des EuGH vom 11.9.2012 (C-43/10) näher eingegangen werden.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 3

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S. 131-142

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